Statut: Ortler-Sammlerverein I. Weltkrieg
Artikel 1: Name, Sitz, Dauer und Rechtssubjekt
1.1 Name
Es wird ein Verein gegründet mit der Bezeichnung „Ortler-Sammlerverein I. Weltkrieg “ in Folge Verein genannt.
1.2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in I-39020 Trafoi, Zivilschutzzentrum, Nr. 57
1.3 Dauer
Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.
1.4 Rechtssubjekt
Beim
Ortler-Sammlerverein I. Weltkrieg handelt es sich laut Zivilgesetzbuch,
Art. 36 und ff. um einen nicht anerkannten Verein der ehrenamtlich
tätig ist, auf Gemeinnützigkeit ausgerichtet ist und keinerlei
Gewinnabsichten verfolgt.
Artikel 2: Ziel des Vereines
Ziel
des Vereins ist die Erforschung und die objektive Aufarbeitung der
geschichtlichen Ereignisse rund um den Ersten Weltkrieg und im
Speziellen der Geschehnisse an der Front im Ortlergebiet.
Ein
weiteres wichtiges Ziel des Vereins ist das Sammeln und Dokumentieren
von Relikten, Ereignissen und Geschehnissen aus dem Ersten Weltkrieg.
Der
Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden. Es wird großer
Wert darauf gelegt, dass die Mitglieder die Vereinstätigkeit objektiv
und frei von antisemitischen und rechtsradikalen Einflüssen ausüben.
Artikel 3: Aufgaben
Der Verein hat die folgenden konkreten Aufgaben:
a) Suchen und Sammeln von Kriegsrelikten, Dokumenten, Bildern, Tagebüchern usw.; b)
Organisation von Informationsabenden zu Themen über den Ersten
Weltkrieg und im Speziellen über die Front im Ortlergebiet; c) Organisation von Exkursionen, wie z.B. Frontwanderungen und Ausstellungsbesuche; d) Organisation von Ausstellungen und Tauschabenden; e)
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen im In- und Ausland, welche
sich mit der Geschichte des Ersten Weltkrieges befassen; f) Aufbau einer Dokumentationsstelle und diese der Öffentlichkeit zugänglich machen; g) Mitgliedersuche; h) Öffentlichkeitsarbeit.
Artikel 4: Mitgliedschaft
Die
Anzahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Eine zeitlich befristete
Mitgliedschaft ist nicht zulässig. Es wird unterschieden zwischen
aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
4.1 Aktive Mitglieder
Aktives
Mitglied kann jede Personen werden, welche sich für den Ersten
Weltkrieg interessiert und / oder eine private Sammlung von Relikten
aus dieser Zeit besitzt.
4.2 Ehrenmitglieder
Personen,
welche sich besondere Verdienste für den Verein erworben haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4.3 Mitgliedsbeitrag
Mitgliedsbeiträge
sind Jahresbeiträge, die nicht übertragbar sind. Im Falle des
Austrittes oder Ausschlusses werden die bereits einbezahlten
Mitgliedsbeiträge nicht rückerstattet.
Artikel 5: Mitgliederaufnahme
Um
die Aufnahme in den Verein muss auf einem eigens dazu vorgesehenen
Formblatt angesucht werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches muss begründet werden.
Artikel 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder
Die
aktiven Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie
haben das aktive und passive Wahlrecht. Sie sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen, welche der Verein organisiert, teilzunehmen. Die
aktiven Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsstatuten einzuhalten,
die Beschlüsse der Organe zu beachten und sich aktiv an der
Vereinsarbeit zu beteiligen.
6.2 Rechte und Pflichten der Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder
haben das Recht, zu allen Veranstaltungen eingeladen zu werden und
haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben die
Pflicht, die Vereinsstatuten einzuhalten und die Beschlüsse der Organe
zu beachten. Sie müssen keinen Mitgliedsbeitrag entrichten und haben keine sonstigen Verpflichtungen.
Artikel 7: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand mitzuteilen ist; b) bei Tod; c) bei Auflösung des Vereines; d)
durch begründeten Ausschluss, der vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Interessen
des Vereines handelt. Antisemitische, rechtsradikale oder
ausländerfeindliche Äußerungen bilden ebenfalls einen Ausschlussgrund
Artikel 8: Ehrenamtlichkeit
Die
Mitglieder erbringen die Leistungen ehrenamtlich. Sämtliche Ämter und
Funktionen im Verein werden ehrenamtlich ausgeübt. Mitglieder haben
Anspruch auf die Rückvergütung der dokumentierten Spesen im Rahmen der
vorher festgelegten Kriterien. Der Verein schließt eine
Haftpflichtversicherung ab, welche die gesamte Tätigkeit des Vereins
abdeckt.
Für spezifische Aufgaben kann der Verein auch Fachleute (Berater, Geschichtsforscher, usw.) gegen Bezahlung beiziehen.
Artikel 9: Finanzierung und Vereinsvermögen
9.1 Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch:
a) Beiträge der Mitglieder, b) Spenden (Sach- und Geldspenden), c) Beiträge der Gemeindeverwaltung, d) Beiträge der Landesverwaltung, e) Beiträge privater Körperschaften, f) Einnahmen aus dem Verkauf von eigenen Publikationen, g) Einnahmen aus gewerblicher Nebentätigkeit.
9.2
Das Vermögen des Vereins besteht aus den beweglichen und unbeweglichen
Gütern, die der Verein durch Kauf oder Schenkung erwirbt.
Eventuelle
Mehreinnahmen und Geldreserven dürfen ausschließlich für die
satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Eine direkte oder
indirekte Verteilung an die Mitglieder ist in jedem Fall untersagt.
Artikel 10: Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr (Vereinsjahr) beginnt jeweils mit 1. Jänner und endet mit
31. Dezember. Der Tätigkeitsbericht und die Jahresabschlussrechnung
müssen innerhalb März des darauf folgenden Jahres der
Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Sämtliche
Niederschriften und Beschlüsse, sowie die Abschlussrechnungen liegen
für die Mitglieder zur Einsichtnahme am Vereinssitz auf.
Artikel 11: Die Organe des Vereins
Es werden vier Organe bestellt:
a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) der Präsident, d) das Revisorenkollegium.
Artikel 12: Die Mitgliederversammlung
12.1 Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl der Organe; b) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Abschlussrechnung; c) die Genehmigung des Jahresprogramms; d) das Festlegen des Mitgliedsbeitrages; e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern; f) die Änderungen der Statuten (dazu ist die Zweidrittelmehrheit erforderlich); g) die Auflösung des Vereins (vgl. dazu Art. 16).
12.2 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem
kann die Mitgliederversammlung vom Ausschuss so oft einberufen werden,
als dieser es für notwendig erachtet. Eine Mitgliederversammlung muss
auch auf das schriftliche begründete Verlangen von wenigstens einem
Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich, mindestens 10 Tage
vor dem festgesetzten Termin mit einfachem Brief und Angabe der
Tagesordnung, einberufen.
12.3 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Für
die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist in erster
Einberufung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Stimmberechtigten erforderlich. In zweiter Einberufung, die wenigstens
eine Stunde später angesetzt wird, ist die Mitgliederversammlung, ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - sofern nicht ausdrücklich
eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist - mit der einfachen
Mehrheit gefasst. Beschlüsse können nur über Punkte der Tagesordnung
gefasst werden. Jeder Beschluss wird protokolliert. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.
12.4 Stimmrechte in der Mitgliederversammlung
Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
12.5 Vorsitz in der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Vereins und in seiner Abwesenheit der Stellvertreter.
Artikel 13: Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und besteht aus 5 Mitgliedern.
13.1 Wahl des Vorstandes
Zu
Vorstandsmitgliedern sind alle aktiven Mitglieder, welche volljährig
sind, wählbar. Die Wahl wird, wenn wenigstens zehn Prozent der
Anwesenden es verlangen, geheim (mit Stimmzettel) durchgeführt. Es
gelten jene Personen als gewählt, die laut Wahlergebnis die meisten
Vorzugsstimmen erhalten haben. Jeder Stimmberechtigte kann maximal fünf
Vorzugsstimmen abgeben. Die Wiederwahl ist möglich. Bei
Stimmengleichheit wird mittels Stichwahl entschieden. Der
Vorstand wählt in seiner ersten Sitzung nach der Wahl den Präsidenten,
den Stellvertreter, den Kassier und den Schriftführer.
13.2 Einberufung
Der
Vorstand trifft sich in regelmäßigen Abständen, sooft es der Präsident
für notwendig erachtet und mindestens zweimal jährlich. Er
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Die Einladung erfolgt schriftlich oder telefonisch wenigstens
fünf Tage vor der Sitzung. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und protokolliert.
13.3 Aufgaben des Vorstandes
Dem
Vorstand obliegt die Organisation der Vereinstätigkeit. Er ist für
alles zuständig, was nicht gemäß vorliegendem Statut der
Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ vorbehalten ist. Er
setzt sich entsprechend den Bedürfnissen der Programmabwicklung in
regelmäßigen Abständen zusammen.
Insbesondere obliegt dem Vorstand: a) die Vereinsführung und -verwaltung; b) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern; c) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; d) die Erstellung der Jahresberichte und Programme; e) die Erstellung der Jahresabschlussrechnung und des Haushaltsvoranschlages; f) die Öffentlichkeitsarbeit.
Artikel 14: Der Präsident
Der
Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Vereines. Er vertritt den
Verein nach innen und außen. Er beruft den Vorstand und die
Mitgliederversammlungen ein. In seiner Abwesenheit übernimmt der
Stellvertreter seine Aufgaben.
Artikel 15: Das Revisorenkollegium
Von
der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von vier Jahren zwei
Rechnungsrevisoren gewählt. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
Sie überprüfen die Finanzgebarung und
die Jahresabschlussrechnung. Der Mitgliederversammlung legen sie
jährlich einen Kontrollbericht vor.
Artikel 16: Auflösung des Vereins
Zur
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und die Zuweisung des
Vermögens ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel aller
Mitglieder erforderlich.
Das
Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung einer anderen ehrenamtlich
tätigen Organisation mit ähnlichen Zielsetzungen überlassen.
Artikel 17: Regelung laut ZGB
Alles,
was in diesem Statut nicht ausdrücklich festgelegt ist, wird durch die
Vorgaben des Zivilgesetzbuches und die gesetzlichen Bestimmungen für
die Nonprofit-Organisationen, speziell jene für die ehrenamtlich
tätigen Organisationen, geregelt.
Artikel 18: Gleichbehandlung der Geschlechter
Der
Einfachheit halber ist das vorliegende Statut in männlicher Form
gehalten. Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass im Ortler-
Sammlerverein I. Weltkrieg Frauen und Männer in jeder Hinsicht
gleichgestellt sind.
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Das Statut wurde am 27. Juli 2006 von der Gründungsversammlung in Trafoi beschlossen. |