Statut

Statut: Ortler-Sammlerverein I. Weltkrieg
 
Artikel 1: Name, Sitz, Dauer und Rechtssubjekt
1.1 Name
Es wird ein Verein gegründet mit der Bezeichnung „Ortler-Sammlerverein I. Weltkrieg “ in Folge Verein genannt.
1.2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in I-39029 Stilfs, Trafoi – Zivilschutzzentrum, Nr. 13/B
1.3 Dauer
Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.
1.4 Rechtssubjekt
Beim Ortler-Sammlerverein I. Weltkrieg handelt es sich laut Zivilgesetzbuch, Art. 36 und ff. um einen nicht anerkannten Verein der ehrenamtlich tätig ist, auf Gemeinnützigkeit  usgerichtet ist und keinerlei Gewinnabsichten verfolgt.
Artikel 2: Ziel des Vereines
Ziel des Vereins ist die Erforschung und die objektive Aufarbeitung der geschichtlichen Ereignisse rund um den Ersten Weltkrieg und im Speziellen der Geschehnisse an der Front im Ortlergebiet. Ein weiteres wichtiges Ziel des Vereins ist das Sammeln und Dokumentieren von Relikten, Ereignissen und Geschehnissen aus dem Ersten Weltkrieg. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell  ungebunden. Es wird großerWert darauf gelegt, dass die Mitglieder die Vereinstätigkeit objektiv und frei von antisemitischen und rechtsradikalen Einflüssen ausüben.
 
Artikel 3: Aufgaben
Der Verein hat die folgenden konkreten Aufgaben:
a) Suchen und Sammeln von Kriegsrelikten, Dokumenten, Bildern, Tagebüchern usw.;
b) Organisation von Informationsabenden zu Themen über den Ersten Weltkrieg und im Speziellen über die Front im Ortlergebiet;
c) Organisation von Exkursionen, wie z.B. Frontwanderungen und Ausstellungsbesuche;
d) Organisation von Ausstellungen und Tauschabenden;
e) Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen im In- und Ausland, welche sich mit der Geschichte des Ersten Weltkrieges befassen;
f) Aufbau einer Dokumentationsstelle und diese der Öffentlichkeit zugänglich machen;
g) Mitgliedersuche;
h) Öffentlichkeitsarbeit.
Artikel 4: Mitgliedschaft
Die Anzahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Eine zeitlich befristete Mitgliedschaft ist nicht zulässig. Es wird unterschieden zwischen aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
4.1 Aktive Mitglieder
Aktives Mitglied kann jede Personen werden, welche sich für den Ersten Weltkrieg interessiert und / oder eine private Sammlung von Relikten aus dieser Zeit besitzt.
4.2 Ehrenmitglieder
Personen, welche sich besondere Verdienste für den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4.3 Mitgliedsbeitrag
Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, die nicht übertragbar sind. Im Falle des Austrittes oder Ausschlusses werden die bereits einbezahlten Mitgliedsbeiträge nicht rückerstattet.
Artikel 5: Mitgliederaufnahme
Um die Aufnahme in den Verein muss auf einem eigens dazu vorgesehenen Formblatt angesucht werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches muss begründet werden.
 
Artikel 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder
Die aktiven Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen, welche der Verein organisiert, teilzunehmen. Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsstatuten einzuhalten, die Beschlüsse der Organe zu beachten und sich aktiv an der Vereinsarbeit zu beteiligen.
6.2 Rechte und Pflichten der Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder haben das Recht, zu allen Veranstaltungen eingeladen zu werden und haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben die Pflicht, die Vereinsstatuten einzuhalten und die Beschlüsse der Organe zu beachten. Sie müssen keinen Mitgliedsbeitrag entrichten und haben keine sonstigen Verpflichtungen.
Artikel 7: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand mitzuteilen ist;
b) bei Tod;
c) bei Auflösung des Vereines;
d) durch begründeten Ausschluss, der vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Interessen des Vereines handelt. Antisemitische, rechtsradikale oder ausländerfeindliche Äußerungen bilden ebenfalls einen Ausschlussgrund
Artikel 8: Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder erbringen die Leistungen ehrenamtlich. Sämtliche Ämter und Funktionen im Verein werden ehrenamtlich ausgeübt. Mitglieder haben Anspruch auf die Rückvergütung der dokumentierten Spesen im Rahmen der vorher festgelegten Kriterien. Der Verein schließt eine Haftpflichtversicherung ab, welche die gesamte Tätigkeit des Vereins abdeckt.
Für spezifische Aufgaben kann der Verein auch Fachleute (Berater, Geschichtsforscher, usw.) gegen Bezahlung beiziehen.
 
Artikel 9: Finanzierung und Vereinsvermögen
9.1 Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch:
a) Beiträge der Mitglieder,
b) Spenden (Sach- und Geldspenden),
c) Beiträge der Gemeindeverwaltung,
d) Beiträge der Landesverwaltung,
e) Beiträge privater Körperschaften,
f) Einnahmen aus dem Verkauf von eigenen Publikationen,
g) Einnahmen aus gewerblicher Nebentätigkeit.
9.2 Das Vermögen des Vereins besteht aus den beweglichen und unbeweglichen Gütern, die der Verein durch Kauf oder Schenkung erwirbt.
Eventuelle Mehreinnahmen und Geldreserven dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Eine direkte oder indirekte Verteilung an die Mitglieder ist in jedem Fall untersagt.
 
Artikel 10: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr (Vereinsjahr) beginnt jeweils mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember. Der Tätigkeitsbericht und die Jahresabschlussrechnung müssen innerhalb März des darauf folgenden Jahres der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Sämtliche Niederschriften und Beschlüsse, sowie die Abschlussrechnungen liegen für die Mitglieder zur Einsichtnahme am Vereinssitz auf.
 
Artikel 11: Die Organe des Vereins
Es werden vier Organe bestellt:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Präsident,
d) das Revisorenkollegium.
Artikel 12: Die Mitgliederversammlung
12.1 Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl der Organe;
b) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Abschlussrechnung;
c) die Genehmigung des Jahresprogramms;
d) das Festlegen des Mitgliedsbeitrages;
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) die Änderungen der Statuten (dazu ist die Zweidrittelmehrheit erforderlich);
g) die Auflösung des Vereins (vgl. dazu Art. 16).
12.2 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem kann die Mitgliederversammlung vom Ausschuss so oft einberufen werden, als dieser es für notwendig erachtet. Eine Mitgliederversammlung muss auch auf das schriftliche begründete Verlangen von wenigstens einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich, mindestens 10 Tage vor dem festgesetzten Termin mit einfachem Brief und Angabe der Tagesordnung, einberufen.
12.3 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist in erster Einberufung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich. In zweiter Einberufung, die wenigstens eine Stunde später angesetzt wird, ist die Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – sofern nicht ausdrücklich eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist – mit der einfachen Mehrheit gefasst. Beschlüsse können nur über Punkte der Tagesordnung gefasst werden. Jeder Beschluss wird protokolliert. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.
12.4 Stimmrechte in der Mitgliederversammlung
Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
12.5 Vorsitz in der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Vereins und in seiner Abwesenheit der Stellvertreter.
Artikel 13: Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und besteht aus 5 Mitgliedern.
13.1 Wahl des Vorstandes
Zu Vorstandsmitgliedern sind alle aktiven Mitglieder, welche volljährig sind, wählbar. Die Wahl wird, wenn wenigstens zehn Prozent der Anwesenden es verlangen, geheim (mit Stimmzettel) durchgeführt. Es gelten jene Personen als gewählt, die laut Wahlergebnis die meisten Vorzugsstimmen erhalten haben. Jeder Stimmberechtigte kann maximal fünf Vorzugsstimmen abgeben. Die Wiederwahl ist möglich. Bei Stimmengleichheit wird mittels Stichwahl entschieden. Der Vorstand wählt in seiner ersten Sitzung nach der Wahl den Präsidenten,
den Stellvertreter, den Kassier und den Schriftführer.
13.2 Einberufung
Der Vorstand trifft sich in regelmäßigen Abständen, sooft es der Präsident für notwendig erachtet und mindestens zweimal jährlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich oder telefonisch wenigstens fünf Tage vor der Sitzung.Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und protokolliert.
13.3 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Organisation der Vereinstätigkeit. Er ist für alles zuständig, was nicht gemäß vorliegendem Statut der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ vorbehalten ist. Er setzt sich entsprechend den Bedürfnissen der Programmabwicklung in regelmäßigen Abständen zusammen.Insbesondere obliegt dem Vorstand:

a) die Vereinsführung und -verwaltung;
b) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
c) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) die Erstellung der Jahresberichte und Programme;
e) die Erstellung der Jahresabschlussrechnung und des Haushaltsvoranschlages;
f) die Öffentlichkeitsarbeit.
Artikel 14: Der Präsident
Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Vereines. Er vertritt den Verein nach innen und außen. Er beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlungen ein. In seiner Abwesenheit übernimmt der
Stellvertreter seine Aufgaben.
 
Artikel 15: Das Revisorenkollegium
Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsrevisoren gewählt. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Sie überprüfen die Finanzgebarung und die Jahresabschlussrechnung. Der Mitgliederversammlung legen sie jährlich einen Kontrollbericht vor.
 
Artikel 16: Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines und die Zuweisung des Vermögens ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel aller Mitglieder erforderlich. Das Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung einer anderen ehrenamtlich tätigen Organisation mit ähnlichen Zielsetzungen überlassen.
Artikel 17: Regelung laut ZGB
Alles, was in diesem Statut nicht ausdrücklich festgelegt ist, wird durch die Vorgaben des Zivilgesetzbuches und die gesetzlichen Bestimmungen für die Nonprofit-Organisationen, speziell jene für die ehrenamtlich tätigen Organisationen, geregelt.
 
Artikel 18: Gleichbehandlung der Geschlechter
Der Einfachheit halber ist das vorliegende Statut in männlicher Form gehalten. Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass im Ortler- Sammlerverein I. Weltkrieg Frauen und Männer in jeder Hinsicht
gleichgestellt sind.
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Das Statut wurde am 27. Juli 2006 von der Gründungsversammlung in Trafoi beschlossen.

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